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   BFH, 05.10.2006 - VII B 202/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,14295
BFH, 05.10.2006 - VII B 202/05 (https://dejure.org/2006,14295)
BFH, Entscheidung vom 05.10.2006 - VII B 202/05 (https://dejure.org/2006,14295)
BFH, Entscheidung vom 05. Oktober 2006 - VII B 202/05 (https://dejure.org/2006,14295)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 4; ; JBeitrO § ... 8 Abs. 1; ; JBeitrO § 8 Abs. 1 Satz 1; ; JBeitrO § 8 Abs. 2; ; JBeitrO § 8 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 780; ; ZPO § 780 Abs. 1; ; ZPO § 781; ; GKG § 5; ; GKG § 5 Abs. 1 Satz 1 a.F.; ; FGO § 70; ; FGO § 70 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; GVG § 17 Abs. 2; ; GVG § 17a Abs. 2 Satz 1; ; GVG § 17b Abs. 1; ; JVKostGNW § 2; ; BGB § 1990

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB: Verweisung, gesetzlicher Richter

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 251
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.10.2003 - VII B 130/03

    NZB: Fortbildung des Rechts

    Auszug aus BFH, 05.10.2006 - VII B 202/05
    Stattdessen wendet sich die Beschwerde gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch zur Zulassung der Revision nicht führen kann, denn evtl. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215, m.w.N.).
  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 35/01

    Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung

    Auszug aus BFH, 05.10.2006 - VII B 202/05
    Dies entspricht der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in dem Fall, dass der Erbe der Prozesspartei als Kostenschuldner gegen den Gerichtskostenansatz die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gemäß § 1990 BGB erhebt, diese nur beachtlich ist, wenn sie bereits in der Kostengrundentscheidung im Hauptsacheverfahren berücksichtigt worden ist (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 2004 XI ZR 35/01, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Juni 1996 14 W 355/96, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1997, 1160).
  • OLG Koblenz, 28.06.1996 - 14 W 355/96

    Beschränkte Erbenhaftung in der Kostenfestsetzung

    Auszug aus BFH, 05.10.2006 - VII B 202/05
    Dies entspricht der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in dem Fall, dass der Erbe der Prozesspartei als Kostenschuldner gegen den Gerichtskostenansatz die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gemäß § 1990 BGB erhebt, diese nur beachtlich ist, wenn sie bereits in der Kostengrundentscheidung im Hauptsacheverfahren berücksichtigt worden ist (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 2004 XI ZR 35/01, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Juni 1996 14 W 355/96, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1997, 1160).
  • OLG München, 12.05.1993 - 11 W 1407/93

    Geltendmachung des Einwandes der beschränkten Erbenhaftung gegen

    Auszug aus BFH, 05.10.2006 - VII B 202/05
    Erst als der Kläger deutlich machte, dass er kein Verfahren über die Gerichtskosten führen, sondern der Vollstreckung der Gerichtskosten die beschränkte Erbenhaftung gemäß §§ 780, 781 ZPO i.V.m. § 1990 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) entgegenhalten wolle (s. dazu Oberlandesgericht --OLG-- München, Beschluss vom 12. Mai 1993 11 W 1407/93, juris), wurde das Verfahren an den für Vollstreckungssachen zuständigen 7. Senat des FG abgegeben, der vorliegend auch das Urteil gefällt hat.
  • BFH, 29.03.2016 - VII E 10/15

    Gerichtskostenansatz bei Masseunzulänglichkeit

    Der spezielle Verweis in § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO auf § 66 GKG verdrängt den allgemeinen Verweis in § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO auf das Erinnerungsverfahren gemäß § 766 ZPO und dessen Zuweisung an das Vollstreckungsgericht i.S. des § 764 Abs. 2 ZPO (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2006 VII B 202/05, BFH/NV 2007, 251; anders wohl FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2007  8 K 77/07, EFG 2008, 151).
  • FG Hamburg, 29.07.2011 - 3 KO 129/11

    Statthaftigkeit eines Antrags auf vorläufige Einstellung der

    Auf die Zuständigkeit des ... Gerichts, in dessen Bezirk vollstreckt wird, nach § 8 Abs. 2 JBeitrO i.V.m. § 767 ZPO u.a. kommt es hier nicht an mangels Vorliegen der in § 8 Abs. 2 JBeitrO genannten Fälle der §§ 781-784, 786 ZPO (vgl. BFH vom 5. Oktober 2006 VII B 202/05 , BFH/NV 2007, 251).

    So entscheidet hier der Einzelrichter des für Gerichtskosten-Erinnerungen gemäß FG-Geschäftsverteilung zuständigen Kostensenats (vgl. FG Hamburg vom 23. Dezember 2010 3 KO 190/10 , [...] m.w.N.; zu § 5 GKG a.F. BFH vom 5. Oktober 2006, BFH/NV 2007, 251).

  • FG Hamburg, 29.07.2011 - 3 KO 130/11

    Antrag auf vorläufige Einstellung der Gerichtskosten-Beitreibung

    Auf die Zuständigkeit des (Finanz-)Gerichts, in dessen Bezirk vollstreckt wird, nach § 8 Abs. 2 JBeitrO i. V. m. § 767 Zivilprozessordnung (ZPO) u. a. kommt es hier nicht an mangels Vorliegen der in § 8 Abs. 2 JBeitrO genannten Fälle der §§ 781-784, 786 ZPO (vgl. BFH vom 5. Oktober 2006 VII B 202/05, BFH/NV 2007, 251).
  • BFH, 20.09.2007 - IX E 19/07

    Erinnerung gegen die Kostenrechnung

    Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2006 VII B 202/05 (BFH/NV 2007, 251, unter II. 3.) und das an den Erinnerungsführer gerichtete erläuternde Schreiben der Kostenstelle beim BFH vom 16. April 2007 verwiesen.
  • FG Düsseldorf, 15.06.2023 - 2 Ko 2692/22

    Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Überdies ist zu beachten, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 JBeitrO für solche Klagen gegen Vollstreckungsmaßnahmen die örtliche Zuständigkeit des Gerichts vorsieht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattgefunden hat (BFH-Beschluss vom 05.10.2006 VII B 202/05, zitiert nach juris).
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